Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| I. Vereine (§§ 21 - 79) |
| 2. Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79) |
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
| 1. | die Satzung in Urschrift und Abschrift; | |
| 2. | eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes. |
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Literatur im Internet zu § 59 BGB a.F.
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