Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, daß nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muß innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlußfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
Rechtsprechung zu § 611a BGB a.F.
45 Entscheidungen zu § 611a BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07
Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 483/09
Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2009 - 2 Sa 2070/08
Schadensersatz - geschlechtsspezifische Diskriminierung - statistische Daten als ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
Benachteiligt wegen Schwangerschaft?
- BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 483/09
- BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86
§ 611a BGB
- LAG Baden-Württemberg, 26.06.2008 - 3 Sa 74/07
Altersdiskriminierung vor Inkrafttreten des Allgemeinen 611a Abs 4 BGB a.F.">...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 636/08
Bewerbung - Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 636/08
- BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08
Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung
- LAG Hamm, 23.07.1998 - 17 Sa 870/98
Diskriminierung bei Einstellung einer Gleichstellungsbeauftragten
- BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08
Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 15 Sa 517/08
Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 15 Sa 517/08
- ArbG Berlin, 12.11.2007 - 86 Ca 4035/07
Entschädigung wegen Einstellungsdiskriminierung - überwiegende Wahrscheinlichkeit ...
- BAG, 05.03.1996 - 1 AZR 590/92
Bremer Frauenquote verstößt gegen EG-Recht
- BAG, 14.03.1989 - 8 AZR 447/87
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Begründung des Arbeitsverhältnisses
- BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08
Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden
- LAG Köln, 11.08.2011 - 6 Sa 1561/10
Teilzeitvereinbarung; geschlechtsspezifische Benachteiligung
- BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 807/05
Benachteiligung wegen Schwerbehinderung
- VG Frankfurt/Main, 09.12.2009 - 9 L 3454/09
Bewerbungsverfahrensanspruch
- LAG Hamm, 21.11.1996 - 17 Sa 987/96
Gleichbehandlungsgrundsatz: Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen ...
- ArbG Wiesbaden, 30.10.2008 - 5 Ca 46/08
Literatur im Internet zu § 611a BGB a.F.
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