Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
Rechtsprechung zu § 611b BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 611b BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 05.06.2007 - 19 Sa 2030/06
Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung
- LAG Hessen, 23.10.2007 - 11 Sa 2089/06
Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung
Literatur im Internet zu § 611b BGB a.F.
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