Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) 1Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. 2Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 613a BGB a.F.
17 Entscheidungen zu § 613a BGB a.F. in unserer Datenbank:
- ArbG Hamburg, 16.03.2016 - 28 Ca 387/15
Betriebsübergang: mangelhaftes Unterrichtungsschreiben - Verwirkung des ...
- BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 530/83
Unwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsübergangs
- BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs - ...
- BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 969/08
ERA-Strukturkomponente - betriebliche Übung - Firmentarifvertrag
- BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 39/90
Kündigung wegen Betriebsübergangs
- BAG, 18.01.1984 - 5 AZR 435/81
- BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - ...
- BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 2/85
Streitigkeit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch den ...
- ArbG Regensburg, 08.05.2002 - 6 Ca 269/02
Haftung bei Betriebsübergang im Eröffnungsverfahren
- BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
Kurzarbeit - Ankündigungsfrist - Mitbestimmungsrechte