Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Rechtsprechung zu § 616 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 616 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 06.12.1995 - 5 AZR 85/95
Entgeltfortzahlung: Einsatzprämie eines Berufsfußballspielers als Bestandteil des ...
- BAG, 29.06.2000 - 6 AZR 50/99
Rückforderung von Krankenbezügen
- BAG, 06.12.1995 - 5 AZR 237/94
Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Verletzung von Berufsfußballspielern
- BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00
Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen; ...
- LAG Düsseldorf, 07.05.1997 - 12 Sa 252/97
Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV Bäckerhandwerk NRW
- LAG Düsseldorf, 19.12.1997 - 10 Sa 1723/97
Entgeltfortzahlung: deklaratorische Wirkung der Klausel "Gehaltsfortzahlung für ...
- BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93
Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag
Literatur im Internet zu § 616 BGB a.F.
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