Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Rechtsprechung zu § 620 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 620 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04
Befristung - Schriftform - Bestätigung
- LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
Befristung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform
- BGH, 25.07.2002 - III ZR 207/01
Arbeitsrecht - Befristung des Arbeitsvertrages eines Geschäftsführers
Literatur im Internet zu § 620 BGB a.F.
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