Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Fassung aufgrund des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21.12.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2001 | Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen | 21.12.2000 |
Rechtsprechung zu § 620 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 620 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 17.01.2013 - 8 Sa 1945/10
Wirksamkeit der Befristungsabrede bei arbeitsvertraglicher Altersbefristung auf ...
- LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
Befristung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform
- LAG Brandenburg, 26.06.2002 - 7 Sa 568/01
- BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04
Befristung - Schriftform - Bestätigung