Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 621 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
Rechtsprechung zu § 621 BGB a.F.
Entscheidung zu § 621 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 15.09.2006 - 25 U 16/05
Eingetragene Genossenschaft: Vertretungsbefugnis eines Aufsichtsratsvorsitzenden ...
Querverweise
Auf § 621 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 620