Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Rechtsprechung zu § 626 BGB a.F.
11 Entscheidungen zu § 626 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- FG Bremen, 10.12.2003 - 2 K 148/03
Grobes Verschulden bei nachträglichem Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes 17 EStG; Einkommensteuer 1999">...
- BGH, 13.07.2010 - XI ZR 27/10
Fälligstellung und Mahnung können verbunden werden
- OLG Frankfurt, 05.05.2008 - 17 U 131/07
Immobiliardarlehensvertrag: (Un-) Wirksamkeit einer Darlehenskündigung wegen ...
- LAG Köln, 03.08.2007 - 4 Sa 233/07
Änderungskündigung
- LAG Köln, 07.09.2007 - 4 Sa 597/07
- OLG Brandenburg, 01.09.2004 - 3 U 105/03
Anwendbarkeit der Verbraucherschutzgesetzes bei Darlehen eines Gesellschafters
- OLG Brandenburg, 08.12.2004 - 4 U 187/03
Außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages gemäß Nr. 19 AGB-Banken wegen ...
- OLG Köln, 09.05.2003 - 19 U 166/02
Rechte des Bestellers einer Betriebs-Software bei Überschreitung festgelegter ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 09.05.2003 - 19 U 166/03
Scheitern von Anpassung und Entwicklung von Software
- OLG Köln, 09.05.2003 - 19 U 166/03
- KG, 26.01.2004 - 8 U 117/03
Verbraucherkredit: Verbrauchereigenschaft bei Darlehensaufnahme 6 Monate nach ...
- OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 9 U 110/00
Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen ...
Literatur im Internet zu § 626 BGB a.F.
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