Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 630 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 630 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 04.10.2005 - 19 AZR 507/04
- BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04
Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung
- BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast
- BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis
Literatur im Internet zu § 630 BGB a.F.
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