Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 630 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 630

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 630 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 630 BGB a.F.

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