Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
Alte Fassung
Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.
Rechtsprechung zu § 632a BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 632a BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Bamberg, 22.10.2009 - 2 O 454/07
Bauvertrag - Voraussetzungen des Anspruchs auf Abschlagszahlung
- OLG München, 22.12.2009 - 9 U 1937/09
Bauvertrag - Zulässige Höhe einer Vertragserfüllungsbürgschaft
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