Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) 1Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt, so finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften des § 634 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt das Recht des Bestellers, nach § 327 von dem Vertrage zurückzutreten. 2Die im Falle des Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt.
(2) Bestreitet der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft ihn die Beweislast.
Rechtsprechung zu § 636 BGB a.F.
124 Entscheidungen zu § 636 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2001 - X ZR 180/98
Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks
- OLG Köln, 29.07.2003 - 24 U 129/02
Rücktritt statt Kündigung bei schleppender Planung?
- OLG Stuttgart, 03.03.2015 - 10 U 62/14
VOB-Vertrag: Auftraggeberkündigung aus wichtigem Grund; Ermittlung des ...
- BGH, 18.01.1973 - VII ZR 183/70
Rücktrittsrecht des Bestellers
- OLG Düsseldorf, 07.06.2000 - 5 U 184/99
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien eines Bauvertrages
- BGH, 25.01.1967 - V ZR 57/66
Abschluss eines Architekten- und Baubetreuungsvertrages - Folgen der Ausübung des ...
- BGH, 05.05.1992 - X ZR 115/90
Rücktrittsrecht vom Werklieferungsvertrag bei drohender Fristüberschreitung
- BGH, 10.11.1977 - VII ZR 252/75
Befugnis zur Änderung des vereinbarten Fertigstellungstermins bei Betrauung mit ...
- OLG Koblenz, 12.07.2001 - 5 U 1453/00
Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Fehlen eines bauseits zu stellenden ...
- VGH Bayern, 21.10.2013 - 4 ZB 13.538
Städtebaulicher Erschließungsvertrag; formnichtiger Grundstücksvertrag; Heilung ...