Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 639 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   I. Werkvertrag (§§ 631 - 651)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 639

(1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung.

(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.

Rechtsprechung zu § 639 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Holzhäcksler, 2.6.99 (NJW 1999, 2961)
    § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Nachbesserungsversuche des Verkäufers, zur Anwendbarkeit von § 639 II BGB <Fassung bis 31.12.01> analog und § 208 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §§ 212 I Nr. 1, 213 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Maskenblank-Prüfgerät, 28.2.96 (NJW 1996, 1962) 
    §§ 459 II, 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, grundsätzlich keine Zusicherung bei beschreibender Bezugnahme auf Industrienormen;
    § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Klage auf Schadenersatz umfaßt i.d.R. hilfsweise eine Wandelung;
    § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 639 II BGB <Fassung bis 31.12.01> gilt im Kaufrecht entsprechend (auch bei freiwilliger Nachbesserung) (vgl. nunmehr § 203 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 639 BGB a.F.

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