Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Rechtsprechung zu § 640 BGB a.F.
83 Entscheidungen zu § 640 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 20.03.2003 - 12 U 14/02
Bauvertrag - Abnahme unter Vorbehalt bestimmter Mängel
- OLG Hamm, 13.09.2001 - 17 U 164/00
Bauträgervertrag: Vollständige Fertigstellung = Abnahmereife?
- OVG Thüringen, 19.12.2007 - 1 KO 1205/04
Architekten & Ingenieure - Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik
- BGH, 26.02.1981 - VII ZR 287/79
Wesentlicher Mangel
- OLG Karlsruhe, 29.05.2009 - 4 U 160/08
Bauträger - Änderungsvorbehalte sind (stets) unwirksam!
- OLG Frankfurt, 30.11.2010 - 14 U 217/09
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anwalt nach § 51 b BRAO
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 183/08
Bauträger
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 182/08
Bauträger
- BGH, 09.07.2002 - X ZR 154/00
Werkvertrag - Anforderungen an die Darlegung von Mängeln
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