Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Rechtsprechung zu § 642 BGB a.F.
14 Entscheidungen zu § 642 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 13.01.2023 - 22 U 300/21
Höhe des Vorschussanspruchs für die Sanierung von Betonmängeln in ...
- OLG Koblenz, 23.05.2019 - 2 U 1447/16
Schlussrechnungsreife eingetreten: Keine Verzugszinsen mehr auf ...
- OLG Hamm, 16.03.2021 - 24 U 74/20
- OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 23 U 10/98
Werkvertrag: Aufbau eines Fertighauses auf nicht standsicherer Grundlage
- LG Karlsruhe, 13.01.2006 - 13 O 133/03
Verzug: Privatgutachtenkosten verschuldensunabhängig zu erstatten?
- BGH, 19.12.2001 - XII ZR 233/99
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen ...
- OLG München, 18.12.2007 - 13 U 3113/07
Hausverbot als wichtiger Kündigungsgrund?
- LG Kleve, 16.07.2004 - 7 O 14/04
Anspruch auf Minderung eines Werklohns; Bestehen der Möglichkeit der Beseitigung ...
- OLG München, 27.02.2007 - 9 U 3566/06
Klage gegen einzelne Eigentümer?
- OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 22 U 69/03
Unterschreitung des Schalldämmung: Wesentlicher Mangel?
Querverweise
Auf § 642 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- I. Werkvertrag
- § 643