Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) 1Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. 3Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 644 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 644 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 27.06.2002 - 4 U 145/01
Teilurteil über Restwerklohnforderung bei Widerklage auf Rückzahlung einer ...
- FG Düsseldorf, 20.02.2003 - 10 K 2408/00
Grundstücksveräußerung; Gewinnrealisierung; Aufschiebende Bedingung; Kaufvertrag; ...
- OLG Naumburg, 25.06.2009 - 1 U 14/06
Anwendbarkeit der Rügeobliegenheit bei Lieferung und Montage einer vollständigen ...
- OLG Dresden, 19.06.2002 - 18 U 2985/01
Verhältnis der Höhe der Scheiben in einem Wintergarten als Mangel; Anforderungen ...
- OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 208/04
Sittenwidrige Überhöhung der anrechenbaren Kosten?
Querverweise
Auf § 644 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- I. Werkvertrag
- § 646