Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| II. Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
Alte Fassung
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Rechtsprechung zu § 651f BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 651f BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 03.06.2004 - X ZR 28/03
Reiserecht - AGB: Einmonatige Frist unwirksam!
- LG Koblenz, 22.04.2005 - 10 O 181/03
- LG Baden-Baden, 23.12.2002 - 1 S 44/02
Haftung des Reiseveranstalters: Ausschluss einer Haftung bei Ausrutschen eines ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012
22.09.2012
Justiziar in der Rechtsabteilung (m/w) Schwerpunkt Urheberrecht / allg. Zivil- und Vertragsrecht
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Bayern
23.09.2012
23.09.2012
Köln
28.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote