Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 653 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
8. Titel - Mäklervertrag (§§ 652 - 656) |
Alte Fassung
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(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
Rechtsprechung zu § 653 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 653 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Arnsberg, 27.04.2007 - 2 O 547/06
Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistung nach § 635 BGB ...
- OLG München, 08.12.2009 - 5 U 3029/06
Zahlungsklage eines Auftraggebers nach fristloser Kündigung eines ...
- OLG Dresden, 20.01.2005 - 9 U 1121/04
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