Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 670 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g) |
I. Auftrag (§§ 662 - 674) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 670 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 670 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 09.08.2023 - 3 U 76/22
Geschäftsführung ohne Auftrag bei sofortiger Beschwerde eines Insolvenzgläubigers ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 02.08.2023 - 3 U 76/22
Geschäftsführung ohne Auftrag bei sofortiger Beschwerde eines Insolvenzgläubigers ...
- OLG Stuttgart, 02.08.2023 - 3 U 76/22
- OLG Karlsruhe, 10.10.2002 - 9 U 2/02
Kontokorrentoderkonto: Neuberechnung des Kontosaldos bei Belastungen aus ...
- OLG Schleswig, 10.12.2013 - 5 U 104/13
Fehlüberweisung von einem Notaranderkonto in einem Altfall: Haftungsverteilung ...
- OLG Naumburg, 24.11.2003 - 1 U 49/03
Kostentragung bei Verlegung eines im Eigentum eines Versorgungsunternehmens ...
- BGH, 10.08.2005 - XII ZR 97/02
Bindung des Berufungsgerichts an die eigene Rechtsansicht; Zulassung der Revision ...
Querverweise
Auf § 670 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- I. Vereine
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 27
- Recht der Schuldverhältnisse
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Vormundschaft
- II. Führung der Vormundschaft
- § 1835
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218