Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g) |
| II. Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 676g) |
| 4. Girovertrag (§§ 676f - 676h) |
Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Wenn der Zahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend.
Rechtsprechung zu § 676h BGB a.F.
Entscheidung zu § 676h BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
Beweislast bei missbräuchlicher Kontoabhebung
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