Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 780 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
20. Titel - Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis (§§ 780 - 782) |
Alte Fassung
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1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 780 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 780 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 26.02.2002 - VI ZR 288/00
Anforderungen an ein abstraktes Schuldanerkenntnis; Rechtsfolgen eines ...
- BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02
Ausschlußfrist
Querverweise
Auf § 780 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2301