Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Rechtsprechung zu § 823 BGB a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 823 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Stahlträger, 30.5.63 (BGHZ 39, 366)
§ 823 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Verschaffung mängelbehafteten Eigentums, § 638 BGB <Fassung bis 31.12.01>
Literatur im Internet zu § 823 BGB a.F.
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