Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Alte Fassung
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Rechtsprechung zu § 830 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 830 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 23.08.2006 - 6 U 51/06
Gesamtschuldnerische Haftung von Schülern wegen psychischer Beihilfe zur ...
- OLG Oldenburg, 11.07.2006 - 6 U 51/06
Gesamtschuldnerische Haftung von Schülern wegen psychischer Beihilfe zur ...
- OLG Karlsruhe, 12.01.2001 - 14 U 181/97
Bauvertrag - Zurechnung von Mängeln
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