Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 837 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
Rechtsprechung zu § 837 BGB a.F.
Entscheidung zu § 837 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03
Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte
Querverweise
Auf § 837 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 840
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 908