Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) 1Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. 2Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
Rechtsprechung zu § 843 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 843 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.04.2018 - 11 U 8/15
Voraussetzungen der Schätzung eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2011 - L 20 AS 22/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- OLG Bamberg, 28.06.2005 - 5 U 23/05
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- LG Bückeburg, 23.01.2004 - 2 O 53/03
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- LG Essen, 05.05.2004 - 11 O 10/02
Schmerzensgeld wegen Personenschadens i.R.e. Verkehrsunfalls auf vereister ...
- LG Erfurt, 21.07.2006 - 3 O 1672/04
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