Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 889 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   2. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
§ 889

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, daß der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

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Literatur im Internet zu § 889 BGB a.F.

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