Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 1. Titel - Natürliche Personen (§§ 1 - 14) |
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
Rechtsprechung zu § 9 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 9 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 109.60
- OLG Celle, 04.01.2007 - 8 U 156/06
Reparaturkostenversicherung: Inhaltskontrolle für einen Garantieausschlusses für ...
- OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
Wirksamkeit von Krankenversicherungsbedingungen: Beschränkung des ...
- LG Hamburg, 08.09.2006 - 318 T 206/05
Haftung des Wohnungseigentumsverwalters: Schadenersatzanspruch der Gemeinschaft ...
Literatur im Internet zu § 9 BGB a.F.
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