Bürgerliches Gesetzbuch
| 3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| 3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| 2. Titel - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken (§§ 925 - 928) |
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 925 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 925 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.07.1997 - V ZR 313/95
Keine Rückgabe der Konsum-Grundstücke
- BGH, 11.07.1997 - V ZR 64/96
Übertragung von Grundstücken der Konsumgenossenschaften in Volkseigentum
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Marburg
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 925 BGB a.F. bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen