Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
| I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Ist die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder entsteht im Laufe der Miete ein solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit, für die Zeit, während deren die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach den §§ 472, 473 zu bemessenden Teiles des Mietzinses verpflichtet. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. Bei der Vermietung eines Grundstücks steht die Zusicherung einer bestimmten Größe der Zusicherung einer Eigenschaft gleich.
(3) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Rechtsprechung zu § 537 BGB a.F. (MietR)
- BGH, Einkaufszentrum mit unbedachtem Zugang, 16.2.00 (NJW 2000, 1714)
§§ 537, 542 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Fehlerbegriff, unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit;
Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Risikoverteilung beim Mietvertrag;
c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 554a BGB <Fassung bis 31.8.01>, Aufklärungspflichten des gewerblichen Vermieters;
§ 310 I ZPO bei Anordnung eines schriftlichen Verfahrens
- BGH, Muldenkipper, 26.9.90 (NJW-RR 1991, 204)
§ 323 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 537 BGB <Fassung bis 31.8.01>, unzumutbare Wiederherstellung der beschädigten Mietsache, "Opfergrenze" bei wirtschaftlichem Totalschaden
- BGH, Bimsabbau-Pacht, 7.12.84 (BGHZ 93, 142)
§ 306 f BGB <Fassung bis 31.12.01>, §§ 537 f BGB <Fassung bis 31.8.01>, anfängliche Unmöglichkeit, Sachmangel bei öffentlich-rechtlicher Gebrauchsbeschränkung
Literatur im Internet zu § 537 BGB a.F. (MietR)
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