Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
| I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten Art bei dem Abschluß des Vertrages vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der im § 537 bestimmten Rechte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Rechtsprechung zu § 538 BGB a.F. (MietR)
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, Arztpraxis in denkmalgeschütztem Haus, 25.11.98 (NJW 1999, 635)
§ 535 BGB, anfängliche Unmöglichkeit, § 306 BGB <Fassung bis 31.12.01> (anders nunmehr § 311a BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 538 BGB <Fassung bis 31.8.01> - § 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, fehlende KFZ-Stellplätze, 18.6.97 (BGHZ 136, 102)
§ 538 BGB <Fassung bis 31.8.01>, mietvertragliche Gewährleistungsregeln gelten erst ab Übergabe - auch bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit (§ 306 BGB <Fassung bis 31.12.01>), c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, unverschlossene Rauchrohröffnung, 22.1.68 (BGHZ 49, 350)
§§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Haftung des Grundstückserwerbers für vor seinem Vertragseintritt vorhandene Mängel;
§ 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für einen Dritten bei Einbringung von Sachen Dritter in Mieträume, auch bei Garantiehaftung nach § 538 BGB <Fassung bis 31.8.01>
Literatur im Internet zu § 538 BGB a.F. (MietR)
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