Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 539 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
§ 539

Kennt der Mieter bei dem Abschlusse des Vertrages den Mangel der gemieteten Sache, so stehen ihm die in den §§ 537, 538 bestimmten Rechte nicht zu. Ist dem Mieter ein Mangel der im § 537 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so kann er diese Rechte nur unter den Voraussetzungen geltend machen, unter welchen dem Käufer einer mangelhaften Sache nach den §§ 460, 464 Gewähr zu leisten ist.

Rechtsprechung zu § 539 BGB a.F. (MietR)

Literatur im Internet zu § 539 BGB a.F. (MietR)

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