Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 541 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 541

Wird durch das Recht eines Dritten dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil entzogen, so finden die Vorschriften der §§ 537, 538, des § 539 Satz 1 und des § 540 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 541 BGB a.F. (MietR)

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Querverweise

Auf § 541 BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:

    (BGB a.F. (MietR)) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Miete. Pacht
            I. Miete
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