Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von Menschen bestimmter Raum so beschaffen, daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, so kann der Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat.
Rechtsprechung zu § 544 BGB a.F. (MietR)
122 Entscheidungen zu § 544 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 24.03.1997 - 67 S 219/96
Rechte des Mieters bei Befall der Mietwohnung mit Taubenzecken) Der Befall einer ...
- AG Berlin-Schöneberg, 01.12.1999 - 7 C 67/99
Rückzahlung eines Bürgschaftsbetrages; Duldung einer Mietminderung über einen ...
- LG Duisburg, 23.01.2001 - 23 S 359/00
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Gesundheitsgefährdung ; ...
- OLG Bremen, 24.06.1992 - 1 U 34/92
Voraussetzungen für die Beendigung eines Mietverhältnisses; Vorliegen eines ...
- LG Berlin, 01.03.2001 - 67 S 574/99
Rechte des Mieters bei Gerüchen wegen Versottung des Schornsteins
- BGH, 12.02.1959 - VIII ZR 54/58
Rückforderung eines Baukostenzuschusses
- AG Berlin-Tiergarten, 30.01.1997 - 6 C 177/96
Rechte des Mieters bei Befall der Wohnung mit Mäusen
- AG Flensburg, 02.02.1996 - 63 C 246/95
- OLG Düsseldorf, 03.04.2001 - 24 U 69/00
Kündigungsberechtigung wegen Mängel der Mietsache
- AG Brandenburg, 06.08.2001 - 32 C 520/00
Auslegung des Fehlerbegriffs in § 537 Abs. 1 BGB bei erheblichem Befall einer ...