Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 547 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 547

(1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der Mieter eines Tieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Rechtsprechung zu § 547 BGB a.F. (MietR)

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Umbauarbeiten zum Einkaufszentrum II, 22.6.01 (NJW 2001, 3118)
    Baumaßnahmen auf fremden Grund und Boden in der begründeten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs: § 812 BGB (condictio ob rem) wird nicht durch § 547 BGB <Fassung bis 31.8.01> oder §§ 994 ff BGB ausgeschlossen

  • BGH, Schwiegersohn, 12.7.89 (BGHZ 108, 256)
    §§ 547, 558 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 812 I 2, 2. Alt. BGB, Zweckabrede

Literatur im Internet zu § 547 BGB a.F. (MietR)

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