Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 548 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 548

Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Rechtsprechung zu § 548 BGB a.F. (MietR)

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Baumarkt, 18.5.94 (BGHZ 126, 124)
    Verschlechterung, Beweislast, § 548 BGB <Fassung bis 31.8.01>

Literatur im Internet zu § 548 BGB a.F. (MietR)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 548 BGB a.F. (MietR) und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht