Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 552 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 552

Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der Vermieter muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, welche er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 552 BGB a.F. (MietR)

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "siehe Zeichnung im Anhang", 22.12.99 (NJW 2000, 1105)
    § 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Schriftform ist nur gewahrt, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen in der Urkunde enthalten sind;
    § 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Erfordernis einer Urkundeneinheit mit in Bezug genommenen Anlagen;
    § 552 S. 1, 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, zur unzulässigen Rechtsausübung des Mieters bei Weitervermietung wegen Nichtübernahme der Räume durch den Mieter

  • BGH, Fitneßstudio, 23.10.96 (NJW 1997, 193)
    zur Anwendung der §§ 8, 9 I AGBG (jetzt § 307 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf einen atypischen Vertrag (hier: Mitgliedschaftsvertrag in einem "Fitneßverein" als atypischer Mietvertrag), Unwirksamkeit einer Klausel, nach der das Mitglied auch bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Nutzung (z.B. Krankheit) weiter Beiträge zahlen muß (Unanwendbarkeit des § 552 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Beachtung des Rechtsgedankens des § 323 BGB <Fassung bis 31.12.01>, zur Frage der Anwendbarkeit des § 626 BGB)

  • BGH, Weitervermieteter Bäckereiladen, 31.3.93 (BGHZ 122, 163) 
    Berufung auf § 552 S. 3 BGB <Fassung bis 31.8.01> ist rechtsmißbräuchlich (§ 242), wenn der Mieter endgültig ausgezogen ist und der Vermieter zur Schadensminderung weitervermietet

Literatur im Internet zu § 552 BGB a.F. (MietR)

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