Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Ist der Mietzins für eine Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses im voraus entrichtet, so hat ihn der Vermieter nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Beendigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Rechtsprechung zu § 557a BGB a.F. (MietR)
35 Entscheidungen zu § 557a BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BGH, 11.03.1970 - VIII ZR 96/68
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zurückerstattung des Mietzinses - ...
- BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 63/69
Verwendungen als Mietvorauszahlung
- BGH, 17.05.2000 - XII ZR 344/97
Annahme einer Pachtvorauszahlung bei Veräußerung und gleichzeitiger Verpachtung ...
- BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 130/68
Rückerstattung von Mietvorauszahlungen durch den Ersteher
- OLG München, 09.12.1992 - 7 U 4858/92
Anspruch auf Rückzahlung eines Finanzierungskostenzuschusses; Abwohnbarer ...
- BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 65/69
- BGH, 23.06.1971 - VIII ZR 166/70
Rückzahlung eines Mieterdarlehens bei Vertragsende
- OLG Celle, 16.12.1977 - 2 U 180/77
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung von im Voraus entrichteten ...
- BGH, 14.10.1981 - VIII ZR 331/80
Anforderungen an Eintritt in Verpflichtung bei Erwerb eines Altenheims im Wege ...
- BFH, 19.05.1988 - V R 102/83
Verlorene Baukostenzuschüsse als vorausgezahltes Mietentgelt; Mietvorauszahlungen ...