Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
| I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Ist der Mietzins für eine Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses im voraus entrichtet, so hat ihn der Vermieter nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Beendigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Rechtsprechung zu § 557a BGB a.F. (MietR)
Literatur im Internet zu § 557a BGB a.F. (MietR)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 557a BGB a.F. (MietR) bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen