Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 559 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 559

Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Für künftige Entschädigungsforderungen und für den Mietzins für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.

Rechtsprechung zu § 559 BGB a.F. (MietR)

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, gesetzliche Pfandrechte, 21.12.60 (BGHZ 34, 122) 
    § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen, entsprechend: § 559 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 04 BGB;
    zur Bedeutung des § 366 III HGB

Literatur im Internet zu § 559 BGB a.F. (MietR)

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