Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, Räume oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die Kündigung zulässig,
(1a) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.
(2) 1Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. 3Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein soll, ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist. 4Eine Vereinbarung, nach der die Kündigung nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, ist unwirksam.
(3) Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen, so ist die Kündigung zulässig,
(4) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die Kündigung zulässig,
(5) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann.
Rechtsprechung zu § 565 BGB a.F. (MietR)
505 Entscheidungen zu § 565 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - 10 U 49/99
Kündigungsfrist bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts
- OLG Zweibrücken, 23.11.1989 - 3 W 35/89
Wirksamkeit der Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate in einem ...
- OLG Naumburg, 29.03.2000 - 5 U 2/00
Maßgebliche Frist für die Geltendmachung eines Sonderkündigungsrechts bei ...
- AG Calw, 11.05.1999 - 7 C 1251/98
Verkürzung der Kündigungsfrist eines Mietvertrages aus Treu und Glauben bei ...
- OLG Stuttgart, 30.12.1983 - 8 REMiet 3/83
"Überlassen" i. S. d. § 565 Abs. 2 S. 2 BGB der Mietwohnung auch der Ehefrau des ...
- LG Hamburg, 23.05.2000 - 316 S 235/99
Befristetes Wohnraummietverhältnis mit Verlängerungsklausel (Mehrfachverlängerung ...
- BVerwG, 02.11.1973 - IV C 36.72
(Folgen-)Beseitigungsanspruch, Verhältnis zum privaten Recht, Errichtung einer ...
- OLG Hamm, 11.08.1989 - 30 REMiet 3/88
Kündigung eines Staffelmietvertrages; Kündigungswirkung; Fristbeginn bei der ...
- OLG Hamm, 29.03.2000 - 30 U 192/99
Vorliegen der gesetzlichen Kündigungsfrist i.R.e. Mietverhältnisses über ...
- OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91
Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Formularmietverträgen mit langer Laufzeit
Querverweise
Auf § 565 BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)