Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) 1In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit dem Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. 2Dasselbe gilt für Lebenspartner.
(2) 1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. 2Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. 3Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) 1Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. 2Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 206 entsprechend. 3Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 569 BGB a.F. (MietR)
93 Entscheidungen zu § 569 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.1997 - VIII ARZ 3/96
Kündigungsschutz auch für den Erben, der mit dem verstorbenen Mieter keinen ...
- OLG Hamm, 11.11.1996 - 30 REMiet 2/96
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ; Wirksamkeit ...
- OLG Hamburg, 21.09.1983 - 4 U 42/83
Berechtigtes Interesse des Vermieters; Außerordentliches Kündigungsrecht; Erben ...
- OLG Karlsruhe, 29.12.1989 - 3 REMiet 2/89
Berechtigtes Interesse; Kündigung; Mietverhältnis; Erbe
- BayObLG, 04.12.1984 - REMiet 2/84
- OLG Düsseldorf, 28.10.1993 - 10 U 12/93
Unterlassung der Ausübung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 569 Abs. 1 BGB
- BVerfG, 10.10.1990 - 1 BvR 660/90
Vereinbarkeit der §§ 546b, 569 BGB mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes
- OLG Naumburg, 19.04.2000 - 6 U 202/99
Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung ; Verschlechterungen der ...
- BVerfG, 27.09.1989 - 1 BvR 1087/89
Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfsakündigung
- LG Bad Kreuznach, 03.07.2001 - 1 S 21/01
Fristlose Kündigung wegen Kinderlärm
Querverweise
Auf § 569 BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)