Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem mehrere Personen im Sinne des § 569 gemeinsam Mieter sind, wird bei Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 fortsetzungsberechtigt sind, ist unwirksam.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 569a BGB a.F. (MietR)
96 Entscheidungen zu § 569a BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in § ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 06.03.1991 - 5 REMiet 1/90
- OLG Karlsruhe, 18.10.1989 - 3 REMiet 1/89
Treten Familienangehörige beim Tod eines von mehreren Mietern in den Mietvertrag ...
- BGH, 13.01.1993 - VIII ARZ 6/92
Eintrittsrecht des überlebenden Partners nach Tod des Mieters bei eheähnlicher ...
- OLG Karlsruhe, 23.12.1983 - 9 REMiet 4/83
Kündigung; Eintreten in den Mietvertrag; Berechtigtes Interesse ; ...
- BGH, 12.03.1997 - VIII ARZ 3/96
Kündigungsschutz auch für den Erben, der mit dem verstorbenen Mieter keinen ...
- BayObLG, 20.07.1992 - REMiet 5/91
Eintritt eines nichtehelichen Lebenspartners in den Mietvertrag eines ...
- BayObLG, 12.12.1996 - 2Z BR 124/96
Vertretungsregelung in Gemeinschaftsordnung
- OLG Hamm, 11.11.1996 - 30 REMiet 2/96
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ; Wirksamkeit ...
Querverweise
Auf § 569a BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)