Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 569a

(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem mehrere Personen im Sinne des § 569 gemeinsam Mieter sind, wird bei Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 fortsetzungsberechtigt sind, ist unwirksam.

Rechtsprechung zu § 569a BGB a.F. (MietR)

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wohnung der Mutter, 12.3.97 (NJW 1997, 1695) 
    § 569 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 569a VI BGB <Fassung bis 31.8.01>

  • BGH, eheähnliche Lebensgemeinschaft, 13.1.93 (BGHZ 121, 116)
    § 569a II BGB <Fassung bis 31.8.01> ist analog auf unverheiratete Lebensgefährten anwendbar, Kriterien

  • BVerfG, nichtehelicher Lebenspartner, 3.4.90 (BVerfGE 82, 6)
    § 569a II BGB <Fassung bis 31.8.01>, Art. 20 III, Analogie, Art. 6 I, Art. 14

Literatur im Internet zu § 569a BGB a.F. (MietR)

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