Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
1Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über den Mietzins, der auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, verfügt, so ist die Verfügung insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für den zur Zeit des Übergangs des Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht; geht das Eigentum nach dem fünfzehnten Tage des Monats über, so ist die Verfügung auch insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht. 2Eine Verfügung über den Mietzins für eine spätere Zeit muß der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Überganges des Eigentums kennt.
Rechtsprechung zu § 573 BGB a.F. (MietR)
34 Entscheidungen zu § 573 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96
Umfang einer Sicherungsabtretung
- OLG Düsseldorf, 16.06.1994 - 10 U 184/93
Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag
- BGH, 08.05.1996 - XII ZR 214/94
Unwirksamkeit der Vorausverfügungen über den Mietzins
- BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 55/97
Zur Wirksamkeit von Mietvorauszahlungen gegenüber dem neuen Eigentümer
- RG, 28.05.1904 - V 523/03
Pfändung von Mietzinsforderungen. ; B.G.B. § 578.
- BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
Mietvorauszahlung. Rückzahlungspflicht des Grundstückserwerbers
- OLG Brandenburg, 06.10.2000 - 7 W 43/00
Rechte des Gesamtvollstreckungsverwalters bei Miet- oder Pachtverhältnissen; ...
- BGH, 06.07.1966 - VIII ZR 169/64
Vereinbarung der Vorauszahlung der Miete - Rechtsfolgen der Veräußerung des ...
- AG Frankfurt/Main, 08.11.1990 - 33 C 2911/90
- RG, 20.09.1904 - III 67/04
Vorausverfügung über Mietzinsen