Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 578 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 578

Hat vor der Überlassung des vermieteten Grundstücks an den Mieter der Vermieter das Grundstück an einen Dritten veräußert oder mit einem Rechte belastet, durch dessen Ausübung der vertragsmäßige Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das gleiche wie in den Fällen des § 571 Abs. 1 und des § 577, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen übernommen hat.

Literatur im Internet zu § 578 BGB a.F. (MietR)

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