Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Die Vorschriften der §§ 571, 572, 576 bis 579 gelten im Fall der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs sinngemäß.
(2) 1Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Mietzins getroffen hat, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. 2Das gleiche gilt von einem Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere von der Entrichtung des Mietzinses; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. 3§ 575 gilt sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 580a BGB a.F. (MietR)
6 Entscheidungen zu § 580a BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.1995 - XII ZR 245/94
Wirksamkeit der vorzeitigen Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den Ersteher ...
- OLG Jena, 24.07.2001 - 8 U 189/01
- LG Zwickau, 09.07.2001 - 3 O 38/00
Anspruch gegen einen Insolvenzverwalter auf Zahlung rückständiger Miete und ...
- BGH, 25.02.1960 - II ZR 125/58
Schwimmdocks - § 988 BGB, unentgeltliche Fortsetzung eines entgeltlichen ...
- BFH, 27.11.1975 - IV R 192/71
Instandhaltungs- und Versicherungskosten als Miet- und Pachtzinsen i. S. des § 8 ...
- LG Hamburg, 03.11.1998 - 307 O 109/98