Bundesnaturschutzgesetz a.F.
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
| 1. | die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, | |
| 2. | die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, | |
| 3. | die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie | |
| 4. | die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft |
auf Dauer gesichert sind.
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Querverweise
Auf § 1 BNatSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- BNatSchG a.F.
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
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