Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 36 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
Alte Fassung

§ 36

(weggefallen)

 

Hinweis der Redaktion:

§ 36 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

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