Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 37 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
Alte Fassung

§ 37
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) § 34 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des § 34 unberührt.

(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 30 ist § 34 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 34 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 34 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 19 erlassenen Vorschriften der Länder sowie die §§ 20 und 21 unberührt.

 

Hinweis der Redaktion:

§ 37 Absatz 1 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

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Literatur im Internet zu § 37 BNatSchG a.F.

Querverweise

Auf § 37 BNatSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG a.F.
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
     
      Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        § 32 (Europäisches Netz "Natura 2000")
     
      Übergangsbestimmungen
        § 71 (Anpassung des Landesrechts)
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