Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55) |
(Zugriffsverbote).
(2) 1Es ist ferner verboten,
1. | Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), | ||
2. | Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c | ||
a) | zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, | ||
b) | zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden | ||
(Vermarktungsverbote). |
2Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
1. | Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind, | |
2. | Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmt sind. |
(4) 1Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse verstößt nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. 2Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. 3Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. 4Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) 1Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 7. 2Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 4Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 5Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. 6Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Hinweis der Redaktion:§ 42 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2007 | Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 12.12.2007 |
vorschriften
Rechtsprechung zu § 42 BNatSchG a.F.
226 Entscheidungen zu § 42 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines ...
- BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 35.07
Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz ...
- BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 37.07
Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz ...
- BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als ...
- BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 36.07
Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz ...
- BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 41.07
Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz ...
- BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme; ...
- BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 38.07
Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz ...
- VG Saarlouis, 19.09.2007 - 5 K 58/06
Die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 BNatSchG vom ...
- BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter ...