Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 71 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 10 - Übergangsbestimmungen (§§ 69 - 71)   
§ 71
Anpassung des Landesrechts

(1) Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für die §§ 32 bis 35 sowie für § 37 Abs. 2 und 3 bis zum 8. Mai 2003 und im Übrigen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

(2) Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für § 34a bis zum 1. Mai 2006 zu erfüllen.

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Literatur im Internet zu § 71 BNatSchG a.F.

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