Sie sehen hier die StVO in der Fassung vom 31.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist dies im wesentlichen die auch heute noch gültige Fassung. Einzelheiten...
Zur Fassung mit den Änderungen durch die Verordnung vom 05.08.2009


Tipp: Wenn Sie ein Verkehrszeichen suchen und die Nummer des Zeichens kennen, können Sie es direkt aufrufen, indem Sie oben in das zweite Formular die Nummer eingeben.
Bundesrepublik Deutschland

Straßenverkehrs-Ordnung

in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung
Alte Fassung

I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)

§ 1 Grundregeln

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

§ 3 Geschwindigkeit

§ 4 Abstand

§ 5 Überholen

§ 6 Vorbeifahren

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

§ 8 Vorfahrt

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

§ 9a Kreisverkehr

§ 10 Einfahren und Anfahren

§ 11 Besondere Verkehrslagen

§ 12 Halten und Parken

§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

§ 16 Warnzeichen

§ 17 Beleuchtung

§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

§ 19 Bahnübergänge

§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

§ 21 Personenbeförderung

§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

§ 22 Ladung

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel

§ 25 Fußgänger

§ 26 Fußgängerüberwege

§ 27 Verbände

§ 28 Tiere

§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung

§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

§ 31 Sport und Spiel

§ 32 Verkehrshindernisse

§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen

§ 34 Unfall

§ 35 Sonderrechte

II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43)

§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

§ 39 Verkehrszeichen

§ 40 Gefahrzeichen

§ 41 Vorschriftzeichen

§ 42 Richtzeichen

§ 43 Verkehrseinrichtungen

III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften (§§ 44 - 53)

§ 44 Sachliche Zuständigkeit

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

§ 47 Örtliche Zuständigkeit

§ 48 Verkehrsunterricht

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland

§ 51 Besondere Kostenregelung

§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen

§ 53 Inkrafttreten

Hinweis der Redaktion

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat am 13.04.2010 erklärt, daß es die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum 01.09.2009 durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (PDF-Format BGBl. I S. 2631) für nichtig hält und daß die StVO demnach in der bisherigen Fassung weitergelte.

Der Grund sei ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG). In der Tat bezieht sich die Eingangsformel der Änderungsverordnung, indem sie u.a. 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c und f, Nummer 14, 18 StVG" zitiert, auf Bestimmungen, die es weder jetzt gibt noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung gab. Gemeint war offenbar "... in Verbindung mit Buchstabe c und f, ...". Bei der Erklärung des BMVBS handelt es sich um eine nichtbindende Rechtsauffassung. Die Frage, welche Rechtslage seit dem 01.09.2009 gilt, haben die Gerichte zu entscheiden.

Durch die Änderungsverordnung vom 05.08.2009 sind 33 Vorschriften der StVO, teilweise umfassend, geändert worden. Bei dejure.org stehen Ihnen beide Fassungen der StVO zur Verfügung. Auf Abweichungen wird hingewiesen. Nicht berücksichtigt ist eine rein redaktionelle Änderung zum 01.09.2009 durch die Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.03.2009 (BGBl. I S. 734).

Zu den Änderungen in der StVO, die bei Nichtigkeit der Novelle nicht in Kraft getreten wären, siehe Pressemitteilung des BMVBS vom 28.08.2009 und Übersicht bei degener.de.

Juristische Überlegungen zur Wirksamkeit der StVO-Novelle bei rechtliches.de und bei lto.de.

Konkrete Auswirkungen bei Nichtigkeit der StVO-Novelle: RSA-95.de

Nachtrag 26.4.2010:

Laut Stellungnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages beruht die Einschätzung des BMVBS, die von ihm selbst nicht weiter erläutert worden ist, auf der fehlenden Angabe weiterer Ermächtigungsgrundlagen.

Siehe auch Stellungnahme des Bundesjustizministeriums

Zur Frage der Gesamtnichtigkeit oder Teilnichtkeit eines Gesetzes bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot siehe jüngst BFH, Beschluss vom 16.12.2009 - V B 23/08

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Literatur im Internet zur StVO a.F.

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