Sie sehen hier die StVO in der Fassung vom 31.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist dies im wesentlichen die auch heute noch gültige Fassung. Einzelheiten...
§ 1 StVO ist in der alten und der neuen Fassung gleich.

Straßenverkehrs-Ordnung a.F.

   I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
§ 1
Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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Literatur im Internet zu § 1 StVO a.F.

Querverweise

Auf § 1 StVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    StVO a.F.
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

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